Willkommen bei Phönixson's Schäferhundehilfe
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Phönixson’s Schäferhundehilfe - Statuten

Art. 1

 

Name

 

Phönixson’s Schäferhundehilfe ist ein Verein nach Art. 60. ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Bättwil.

 

 

 

Art. 2

 

Zweck und Ziel

 

Adoptionen und Vermittlungen von Deutschen Schäferhunden aus dem In-und Ausland.

 

Der Verein bietet Hilfestellung an bei Fragen betreffend Adoptionen und Haltung von Deutschen Schäferhunden.

 

Der Verein ergreift alle notwendigen und geeigneten Massnahmen zur Erreichung der oben erwähnten Zwecke und Ziele durch Aktivität der eigenen Mitglieder. Auch eine zeitweise oder dauernde Unterstützung von Vereinigungen, Aktionsgruppen oder Einzelpersonen ist möglich, wenn sie die Ziele unseres Vereins verfolgen.

 

Der Verein entfaltet seine Tätigkeit auf dem ganzen Gebiet der Schweiz und auch im benachbarten Ausland, vor allem in Deutschland. Er strebt die Zusammenarbeit mit Organisationen an, welche sich für die Rettung von Tieren einsetzt.

 

Der Verein pflegt internationalen Erfahrungsaustausch und weltweite Zusammenarbeit.

 

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Er ist politisch unabhängig und religiös neutral.

 

 

 

Art. 3

 

Mittel

 

Die finanziellen Mittel stammen aus:

 

- Spenden

 

- Legate

 

- Anlässe und Veranstaltungen

 

- Passivbeiträge

 

- Dienstleistungen und Handel

 

- Patenschaften

 

-Mitgliederbeiträgen

 

 

 

Art. 4

 

Haftung

 

Für die Verbindlichkeiten haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung sämtlicher Mitglieder ist beschränkt auf den einbezahlten Beitrag (keine Nachschusspflicht).

 

Aktivmitglieder: (Bilden den Vorstand & aktive Helfer) (mit Stimmrecht)

 

Passivmitglieder (ohne Stimmrecht)

 

 

 

Art. 5

 

Mitgliedschaft

 

Der Verein setzt sich zusammen:

 

- Aktivmitglieder

 

- Passivmitglieder

 

 

 

 

 

Art. 6

 

Aktivmitglieder

 

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

 

Aktivmitglieder sind Personen, welche am Ziel und Zweck des Vereins aktiv mitarbeiten. Aktivmitglied kann jede Person werden, die das 18. Altersjahr vollendet hat (mit Stimmrecht).

 

Aktivmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von CHF 60.00 in der Schweiz und EUR 50.00 in Deutschland.

 

Passivmitglieder unterstützen den Verein mit einem Jahresbeitrag von CHF 45.00 in der Schweiz und EUR 30.00 in Deutschland (ohne Stimmrecht),und Ehepaare mit CHF 80.00 / EUR 50.00 (ohne Stimmrecht).

 

 

 

 

 

Art. 7

 

Gönner

 

Gönner sind Mitglieder, die in finanzieller Hinsicht den Verein mit einem frei wählbaren Beitrag unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht.

 

 

 

Art. 8

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch nicht einbezahlen des Mitgliederbeitrages nach spätestens 24 Monaten.

 

 

 

Art. 9

 

Ausschluss

 

Ein Mitglied kann durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Verein Schaden zufügt.

 

Die Präsidentin/der Präsident kann nicht vom Verein ausgeschlossen werden (bei normaler Führung des Vereins).

 

 

 

Art. 10

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Diejenigen Mitglieder mit Stimmrecht haben das Recht Anträge zu stellen und Auskünfte über die Belange des Vereins zu verlangen.

 

 

 

Art. 11

 

Organe des Vereins

 

- Generalversammlung

 

- Vorstand

 

 

 

Art. 12

 

Generalversammlung

 

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

Diese findet mindestens einmal pro Jahr als ordentliche Generalversammlung statt.

 

Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.

 

Die Einladung zur ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung hat wenigsten 20 Tagen voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

 

Anträge, die nicht später als 10 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand eintreffen, werden von diesem behandelt und der Generalversammlung vorgelegt.

 

Bei Abstimmungen gilt das Einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Der Präsident leitet die Generalversammlung. Sie kann auch durch andere Vorstandsmitglieder geleitet werden.

 

 

 

Art. 13

 

Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind:

 

Abnahme des Protokolls

 

Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten

 

Abnahme des Kassaberichtes

 

Wahlen:

 

Präsident, Vizepräsident Kassier, Aktuar und Beisitzer werden jährlich neu gewählt bzw. bestätigt.

 

 

 

Art. 14

 

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

- Präsident

 

- Vizepräsident

 

- Kassier

 

- Aktuar

 

- Beisitzer

 

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Er wird für 1 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Vorstandmitglieder haben an der Generalversammlung Stimmrecht.

 

Der Vorstand konstituiert sich selber, mit Ausnahme des Präsidenten. Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr der Stimmen.

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Bei Bedarf kann der Vorstand für sich ein Vorstandsreglement oder eine Geschäftsordnung erlassen.

 

 

 

Art. 15

 

Kontrollstelle

 

Die Generalversammlung wählt 1 Person mit fachlichen Voraussetzungen als ‚Revisionsstelle’ für die Dauer von 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

 

Sie prüft die Buchführung und vergewissert sich über das Vorhandensein der Vermögenswerte. Sie erstattet Bericht und Antrag an die Generalversammlung. Sie darf nicht dem Vorstand angehören.

 

 

 

Art. 16

 

Statutenänderungen

 

Die Statuten können nur anlässlich einer Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgeändert werden. Diese Änderung muss auf der Traktandenliste aufgeführt sein.

 

 

 

Art. 17

 

Auflösung von Phönixson’s Schäferhundehilfe

 

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann die Auflösung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschliessen. Das Vereinsvermögen kann bei der Auflösung, einer gemeinnützigen Stiftung oder in einen neuen Verein mit ähnlichem Zweck übertragen werden.

 

Ergänzendes Gesetzesrecht

 

Wenn die Statuten nichts vorschreiben, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen ZGB oder OR.

 

Gerichtsstand ist Roggenburg / BL.

 

Inkrafttretung

 

Diese Statuen treten durch Beschluss der Gründungsversammlung vom 13. Sep. 2013 per sofort in Kraft.

 

 

 

Präsident                                                         Kassier                                                                 Aktuar

 

Sonja Saladin-Feig                                          Marcia Haldemann                                         Caroline Favre

 

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